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Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Justizgebäuden und deren unmittelbarem räumlichen Umfeld sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen
die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie
die Befugnisse der Polizeibediensteten nach dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs.
Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wahrgenommene Störungen der öffentlichen Sicherheit durch Gegenstände, deren Besitz gesetzlich verboten ist, beseitigen. Hierzu stehen ihnen die Befugnisse nach Absatz 1 Nummer 2 zu.
Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.
Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes können im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach…
das Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes vom 19. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 78),
die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die…
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 1541)“ werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330)“ eingefügt.
Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.