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Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.
Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die Aufgaben der Stiftungsbehörde für Stiftungen wahr, an denen der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- beziehungsweise Landesregierung oder oberster Bundes- beziehungsweise Landesbehörden unterliegen, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt ist oder werden soll.
Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz zuständigen Stiftungsbehörden fest.
Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die…
die zuständige Stiftungsbehörde.
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Stiftungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis…
Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.