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Aufsichtsbehörde ist die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde als Rechtsaufsicht. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben erfolgt eine Fachaufsicht durch die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen des Studierendenwerkes Auskunft über alle Angelegenheiten des Studierendenwerkes zu verlangen, Bücher und Schriften des Studierendenwerkes einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, bei denen ihr auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.
Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerkes treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder die Durchführung von Maßnahmen auf Kosten des Studierendenwerkes einem anderen übertragen. Einer Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat beschlussunfähig ist.
Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes in dem erforderlichen Umfang ausüben.