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Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Pflichten zur Verfügung.
Der Verantwortliche ist berechtigt, sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch Überprüfungen zu überzeugen. Eine Überprüfung erfolgt grundsätzlich nach Terminvereinbarung. Beauftragt der Verantwortliche einen sachkundigen Dritten mit der Durchführung der Überprüfung, so ist dieser nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung zu verpflichten, sofern er nicht bereits nach diesem Gesetz verpflichtet ist oder den danach Verpflichteten gleichsteht. Bei Kontrollen in Sicherheitsbereichen des Auftragsverarbeiters oder eines von ihm beauftragten weiteren Auftragsverarbeiters unterliegen der Verantwortliche oder ein von ihm beauftragter Dritte den dort allgemein geltenden Regelungen zum begleiteten Aufenthalt. Verarbeitet der Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten mehrerer Verantwortlicher, so bestimmen diese einen gemeinsamen Prüfer, der mögliche Überprüfungen durchführt. Das Ergebnis der Überprüfung ist allen Verantwortlichen dieses Kreises zur Verfügung zu stellen. Das Recht eines Verantwortlichen, Überprüfungen durchzuführen, bleibt unberührt.