Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, soweit der internationale grenzüberschreitende Gütertransport betroffen ist, mit Ausnahme des Gütertransports auf dem Wasser oder in der Luft, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Aachen zugewiesen. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.
Absatz 2 gilt auch für Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften, deren wesentlicher Inhalt der grenzüberschreitende Gütertransport auf der Straße und auf der Schiene ist und die von dem Anwendungsbereich a) des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II S. 1119, 1120), das zuletzt durch Protokoll vom 5. Juli 1978 (BGBl. 1980 II S. 721, 733) geändert worden ist, oder b) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2144, 2149), das zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. 2016 II S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit den einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), die zuletzt durch Änderungsbeschluss vom 20. April 2015 (BGBl. 2016 II S. 378, 379) geändert worden sind, erfasst werden.
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 10 Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 9a Ansprüche aus…
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7b Ansprüche aus Gefährdungshaftung
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 7a Ansprüche aus Verträgen über…
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen Entscheidungen der in Absatz 1 genannten Gerichte wird den…
Die den Oberlandesgerichten zugewiesenen Entscheidungen in Landwirtschaftssachen werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.