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Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte sowie die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern…
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die in § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.