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Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß Artikel 1 Abs. 1 zu erfüllen. Er hat u.a. Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Ausübung des Dienstes notwendigen Raumes (gottesdienstlicher Raum und Arbeitszimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Bistum.
Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer von außen hinzuziehen.
Der Anstaltspfarrer soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Justizvollzug bereit sein.
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltspfarrers sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im Übrigen nach einer Dienstordnung, die der Minister für Rechtspflege [2] im Einvernehmen mit den Bistümern erlässt.