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Der Anstaltspfarrer steht im Dienst des örtlich zuständigen Bistums. Er steht zum Saarland in einem Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Die für ihn geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Anstaltspfarrer untersteht der Dienstaufsicht des Bischofs. Er ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Dienstes die ihn betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
Der Anstaltspfarrer gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, u.a. das Recht auf Teilnahme an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen. Der Anstaltspfarrer hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplans und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. Er ist bei allen mit den kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören.