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Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer werden von dem örtlich zuständigen Bistum im Benehmen mit dem Minister für Rechtspflege berufen.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
Der Betreffende gilt als Anstaltspfarrer bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Minister für Rechtspflege vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von dem örtlich zuständigen Bistum schriftlich verlangt oder dieses den Anstaltspfarrer seinerseits abberuft.
Das örtlich zuständige Bistum kann einen hauptamtlichen Anstaltspfarrer abberufen oder versetzen. Vor der Abberufung oder Versetzung holt es eine Stellungnahme des Ministers für Rechtspflege ein.
Im Fall der Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen drei Monaten neu besetzt werden.
In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Minister für Rechtspflege dem Anstaltspfarrer jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. Er verpflichtet sich, das örtlich zuständige Bistum unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltspfarrer die Ausübung des Dienstes wieder zu gestatten, so stellt der Minister für Rechtspflege innerhalb einer angemessenen Frist - längstens jedoch nach sechs Monaten - den Antrag auf Versetzung.