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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.
Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.…
In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt…
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
§ 1 findet auch Anwendung bei rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.