Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3 JVKostO Bezug nehmen.
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (Anlage)
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli…
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts…
Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung…
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.