JVKostG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16a JVKostGBehördliche Schlichtung nach § 57a des LuftverkehrsgesetzesGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung · Abschnitt 4 § 16§ 17 Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.