§ 1 Abs. 2 Nr. 7 JVKostGGeltungsbereich
besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
§ 20 Abs. 1 NRW-28287Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.
§ 6 Abs. 2 KÜOVerordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde.…
§ 5 Abs. 2 VwVGKostO SL 2021Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens…
§ 19 Abs. 2 VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro.…