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Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von anstaltsfremden Personen festzustellen. Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
ihre Namen, ihre Vornamen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.
Die weiteren Bestimmungen der Vollzugsgesetze über die Zulassung und Durchführung von Besuchen bleiben unberührt.
Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen…
Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren…
Die Ordnungsbehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die betroffene Person insbesondere anhalten, sie…
Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der…
Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.