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Das Betreten der Unterbringungseinrichtung durch einrichtungsfremde Personen ist davon abhängig, dass diese zur Identitätsfeststellung ihren Namen, ihren Vornamen und ihre Anschrift der Unterbringungseinrichtung angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen. Die erhobenen Daten werden nach Verlassen der Unterbringungseinrichtung gelöscht, sofern deren weitere Speicherung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Unterbringungseinrichtung oder der öffentlichen Sicherheit oder zu Zwecken der Strafverfolgung, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt oder zu deren Verfolgung ein Strafantrag gestellt wurde, nicht erforderlich ist.
ihre Namen, ihre Vornamen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
Über eine ohne Einwilligung vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder über die Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden,…
Die Einrichtung kann die untergebrachte Person im Rahmen von Ausgängen und einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung verpflichten, zu ihrer Identifizierung…
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit…
ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
Die nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Daten dürfen von der Unterbringungseinrichtung im Übrigen nur für die in § 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.