§ 35 JVollzDSG SL
Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und
die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechselungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern.
Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
Identitätsüberprüfung vor dem Verlassen der Anstalt oder
Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten können hierzu der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden; dies gilt auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
§ 28 gilt entsprechend.