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Das Betreten der Anstalt durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angeben sowie durch amtliche Ausweise nachweisen und
die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechslungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern.
Eine Verarbeitung der zur Identitätsfeststellung anstaltsfremder Personen erhobenen personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur:
Identitätsüberprüfung vor dem Verlassen der Anstalt,
Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die hierfür erforderlichen Daten können der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden; oder
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die hierfür erforderlichen Daten können der zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt werden.
Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nummer 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist auch für den in § 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweck, insbesondere im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung sowie zur Entlassungsvorbereitung, zulässig.
Die erhobenen Identifikationsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Identitätsfeststellung erforderlich sind, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Erhebung, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von anstaltsfremden Personen festzustellen.…
Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, sind mit Kenntnis der…
sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz anfragen, soweit dies erforderlich ist.
Die Befugnis zum erkennungsdienstlichen Datenaustausch zum Zwecke der Identifikation von Gefangenen nach § 30 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.