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Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung darf auch dann erfolgen, wenn in einem Verwaltungsvorgang mehrere öffentliche Stellen beteiligt sind und es der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten bedarf, die Weiterverarbeitung der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient oder die Daten auch für diese anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten offensichtlich überwiegen.
Von der Vollzugsbehörde übermittelte personenbezogene Daten dürfen von nicht öffentlichen Stellen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie auch übermittelt worden sind. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.
Die Vollzugsbehörde weist den Empfänger auf die Zweckbindung hin.
1Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. 2Für andere Zwecke…
Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der…
Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
Die Ordnungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind,…
Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind,…
Nicht öffentlichen Stellen dürfen die Vollzugsbehörden personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.