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Für die Konsultation der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen findet § 57 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung. Abschnitt 6 Benachrichtigung, Auskunft, Akteneinsicht und Sperrvermerke
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 60 und 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
Die Aufsicht über die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften dieses Teils sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung…
Soweit die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung zu unterrichten ist, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über…
Neben den sonstigen in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben berät und informiert die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und…
das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.