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Die folgenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes finden entsprechende Anwendung:
§ 21 über die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und § 22 über die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person,
die §§ 34 bis 36 über die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
§ 37 Absatz 1 und die §§ 38 bis 40 über die datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten,
Abschnitt 7 über die Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen,
über die Rechte der betroffenen Person die §§ 32a bis 32f mit der Maßgabe, dass in § 32c Absatz 5 an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den…
das Recht auf Datenschutz nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 33 der…
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie…
Die Grundrechte auf Datenschutz aus Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden insoweit eingeschränkt.
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.