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Für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 1. Juli 2016 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums. Zeiten, welche im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden und noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nachträglich einzubeziehen. Sofern ab dem 1. Juli 2016 Änderungen im Dienstverhältnis auftreten, erfolgt die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt der Änderung im Sinne dieser Verordnung.
Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes…
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und…
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten regeln sich nach diesem Gesetz mit folgenden Maßgaben:
Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem…
Aus Anlass des Dienstjubiläums wird gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S.…
Ergibt sich aufgrund des Absatzes 1, dass der Tag des Dienstjubiläums bereits verstrichen ist, ohne dass dem Beamten eine Jubiläumszuwendung für dieses Jubiläum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.