Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Jubiläumszuwendung soll zusammen mit den Dienstbezügen des Monats gezahlt werden, in dem die maßgebliche Dienstzeit vollendet wird. Hat die Beamtin oder der Beamte bei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach Absatz 1 vollendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er oder sie diese nach ihrer oder seiner Ernennung.
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine andere Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.