§ 103 SBeamtVG
Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2)
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.