KAGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 242 KAGBWirksamkeit eines RechtsgeschäftsKapitalanlagegesetzbuch · Kapitel 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 5 § 241§ 243 Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.