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Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
Angaben zur tatsächlichen Nutzung,
Flächeninhaltsangaben,
Angaben zur geometrischen Form und zum räumlichen Bezugssystem,
Darstellungen in der Liegenschaftskarte,
Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse,
Angaben zur Abmarkung und zu Grenzeinrichtungen,
Angaben zu den kommunalen Gebietskörperschaften,
Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart.
Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
Zugehörigkeit zu weiteren Verwaltungsbezirken und regionalen Gliederungen, wie zum Beispiel Finanzamt,
für die Planung wichtige topographische Merkmale,
die Kennzeichnung nicht feststellbarer Grenzen.