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Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:
Übersendung von Auszügen,
Übertragung von Daten oder
Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern.
Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.
Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen. Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind. Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig.
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die abrufende Stelle haben die nach Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung.) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Weitergabekontrolle, zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, dass auch bei Abruf von Daten über Wählleitung die abrufende Stelle und der Anschluss von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung hat über die Abrufe Aufzeichnungen automatisiert zu führen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Vorgangs der abrufenden Stelle enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung zu schützen; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden für ein eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt. Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.