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Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungs- oder Polizeibehörde anzuzeigen.
Wem abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Stelle, die die…
Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln…
Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Öffnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem…
Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächst erreich baren verantwortlichen Person anzuzeigen oder, soweit dies offensichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.