Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen,
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde.
entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
gegen Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots nach § 17 oder des Gewalt- und Einschüchterungsverbots nach § 18 verstößt,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 den Nachweis der Zulassung der verwendeten Bekämpfungsmittel nicht erbringt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.