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Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.
Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.
Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 10 unberührt. Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen