§ 12 KARBV
Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Für die Ausschüttung verfügbar
Vortrag aus dem Vorjahr
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
Zuführung aus dem Sondervermögen
Nicht für die Ausschüttung verwendet
Der Wiederanlage zugeführt
Vortrag auf neue Rechnung
Gesamtausschüttung
Zwischenausschüttung a)Barausschüttungb)Einbehaltene Kapitalertragsteuerc)Einbehaltener Solidaritätszuschlag
Endausschüttung a)Barausschüttungb)Einbehaltene Kapitalertragsteuerc)Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
Für die Wiederanlage verfügbar
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
Zuführung aus dem Sondervermögen
Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
Wiederanlage.
Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.