§ 13 KARBV
Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
Zwischenausschüttungen
Mittelzufluss (netto) a)Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufenb)Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
Ergebnis des Geschäftsjahres
Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.
Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.
Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.