§ 11 KARBV
Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Erträge Summe der Erträge
Dividenden inländischer Aussteller
Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)
Zinsen aus inländischen Wertpapieren
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)
Erträge aus Investmentanteilen
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
Abzug ausländischer Quellensteuer
Sonstige Erträge
Aufwendungen Summe der Aufwendungen
Zinsen aus Kreditaufnahmen
Verwaltungsvergütung
Verwahrstellenvergütung
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
Sonstige Aufwendungen
Ordentlicher Nettoertrag
Veräußerungsgeschäfte Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
Realisierte Gewinne
Realisierte Verluste
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
Ergebnis des Geschäftsjahres.
Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV): Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
Erträge Summe der Erträge
Erträge aus Immobilien
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
Aufwendungen
Bewirtschaftungskosten
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
Ausländische Steuern
Veräußerungsgeschäfte
Realisierte Gewinne a)aus Immobilienb)aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaftenc)aus Liquiditätsanlagend)Sonstiges
Realisierte Verluste a)aus Immobilienb)aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaftenc)aus Liquiditätsanlagend)Sonstiges.
In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.