§ 22 KARBV
In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
Verwaltungstätigkeit
Erträge
Aufwendungen
Investmenttätigkeit
Erträge a)Erträge aus Sachwertenb)Zinsen und ähnliche Erträgec)Sonstige betriebliche ErträgeSumme der Erträge
Aufwendungen a)Zinsen aus Kreditaufnahmenb)Bewirtschaftungskostenc)Verwaltungsvergütungd)Verwahrstellenvergütunge)Prüfungs- und Veröffentlichungskostenf)Sonstige AufwendungenSumme der Aufwendungen
Ordentlicher Nettoertrag
Veräußerungsgeschäfte a)Realisierte Gewinneb)Realisierte VerlusteErgebnis aus Veräußerungsgeschäften
Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
Zeitwertänderung a)Erträge aus der Neubewertungb)Aufwendungen aus der Neubewertungc)Abschreibungen AnschaffungsnebenkostenSumme des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres
Ergebnis des Geschäftsjahres.