§ 1 KassenSichV
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
elektronische Buchhaltungsprogramme,
Waren- und Dienstleistungsautomaten,
Geldautomaten sowie
Geld- und Warenspielgeräte.
Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
Wegstreckenzähler.