§ 8 KassenSichV
Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
die Prüfwerte
Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
§ 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.