§ 7 KassenSichV
Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten: Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
die Prüfwerte.
Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten: § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.