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Die Kirche ist berechtigt, Beauftragte (Visitatoren) zu bestimmen, die den Religionsunterricht der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Lehrpersonen besuchen dürfen. Über einen beabsichtigten Besuch sind die Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Das Recht der kirchlichen Oberbehörde, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.