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Die Kirche ist berechtigt, Beauftragte (Visitatoren) zu bestimmen, die dem Religionsunterricht der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Lehrpersonen beiwohnen dürfen. Über einen beabsichtigten Besuch sind die Schulaufsichtsbehörde und der Schulleiter vorher in Kenntnis zu setzen. Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.