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Die Ausbildung der Katecheten erfolgt durch die Kirche.
Wer die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts an Volksschulen als Katechet nach Maßgabe der zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Trier, Limburg, Mainz und Speyer abgeschlossenen Vereinbarung vom 26. August 1964 erworben hat, besitzt die Befähigung, an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen), berufsbildenden Schulen und Realschulen im Saarland Religionsunterricht zu erteilen.
Der Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung kann auf Antrag der kirchlichen Oberbehörde den staatlichen Unterrichtsauftrag für die katholische Religion auch dann erteilen, wenn nach deren Feststellung ein anderer gleichwertiger Bildungsgang vorliegt.
Katecheten, die keine Befähigung nach Absatz 2 besitzen, aber bereits am 1. August 1968 hauptamtlich im Kirchendienst Religionsunterricht an Volksschulen, berufsbildenden Schulen und Realschulen erteilt und sich nach übereinstimmendem Urteil der kirchlichen Oberbehörde und der Schulaufsichtsbehörde bewährt haben, stehen Katecheten nach Absatz 2 gleich.