Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969
Die Schulaufsichtsbehörd kann bei der Kirche die Ablösung einer Lehrperson auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 nicht vorliegen, aber besondere Gründe gegeben sind.
§ 22 KathRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen