Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
Die Schulaufsichtsbehörde kann bei der Kirche die Ablösung einer Lehrperson auch dann beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 nicht vorliegen.
§ 22 EvRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen