Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969
In Fällen der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson wird die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für Vertretung Sorge tragen.
§ 4 KathRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen