Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
In Fällen der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der im Gestellungsvertrag genannten Lehrperson wird die Kirche im Benehmen mit dem Schulleiter nach Möglichkeit für Vertretung Sorge tragen.
§ 4 EvRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen