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Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 5 Absatz 1 (Auslaufverbot) treten mit Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
Die Verordnung wird ab dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.
Die Verordnung tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. - Anlage -