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Fortpflanzungsfähigen Katzen, die in einem in § 2 bezeichneten Schutzgebiet gehalten werden, darf kein unkontrollierter freier Auslauf gewährt werden. Katzenhalter, die dies nicht dauerhaft sicherstellen können, haben die Katzen kastrieren zu lassen.
Die zuständige Behörde kann Katzenhaltern in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 erlauben. Die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung nach § 4 bleibt hiervon unberührt.