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Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt für das Ehrenzeichen sind:
für Feuerwehrangehörige der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin, die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie die Gemeinden,
für Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Organisationen und deren Gliederungen,
für Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk der Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, die Geschäftsstellen Saarbrücken und Merzig und die saarländischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
für Helferinnen und Helfer von Regieeinheiten und von anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen die unteren Katastrophenschutzbehörden im Saarland.
Der oder die Auszuzeichnende muss der Ehrung würdig sein.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenzeichens.
Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung der Minister für Inneres, Bauen und Sport.
Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers oder der Inhaberin über. Bei seinem oder ihrem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.