Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach Abschluss der Destillation hat der Begünstigte der zuständigen Stelle bis zum 1. April 2027 Folgendes vorzulegen:
einen Nachweis über die erfolgte Destillation der für die Unterstützung bewilligten Menge des zu destillierenden Weines,
eine Bestätigung des Begünstigten, dass der destillierte Alkohol ausschließlich für die in Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 festgelegten industriellen Zwecke verwendet wird,
die Angabe der Menge des aus der Destillation erzeugten Alkohols in Litern,
das Begleitdokument nach § 14 Absatz 1 der Weinüberwachungsverordnung für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1 und
den Antrag auf und den Bescheid über die Qualitätsprüfung nach § 19 des Weingesetzes unter Angabe der zugeteilten amtlichen Prüfungsnummer für die beförderte Menge des zu destillierenden Weines nach Nummer 1.
Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht.
Sofern die destillierte Menge der zur Unterstützung bewilligten Menge an zu destillierendem Wein entspricht oder diese übersteigt, hat die zuständige Stelle die mit Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1 bewilligte Unterstützung bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem nur die destillierte Menge an Wein mit dem Betrag nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
Sofern die destillierte Menge eines Begünstigten die zur Unterstützung bewilligte Menge an zu destillierendem Wein um mehr als 25 Prozent unterschreitet, hat die zuständige Stelle die bewilligte Unterstützung durch Bescheid nach Satz 2 zu reduzieren. Die zu gewährende reduzierte Unterstützung ist zu berechnen und festzusetzen, indem die destillierte Menge an Wein mit 50 Prozent des Betrags nach § 2 Absatz 5 multipliziert wird. Die nach Satz 2 festgesetzte Unterstützung ist bis spätestens zum 31. Mai 2027 an den Begünstigten auszuzahlen.
Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge den Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 um mehr als 20 vom Hundert, so darf die Menge,…
Der Betrag der Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g wird je % vol.…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der finanziellen Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung…
Wer beabsichtigt, in Absatz 1 genannten Wein zu destillieren, hat dies mindestens fünf Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften des…
Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.