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Die zuständige Stelle hat nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben oder Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob es sich bei dem zur Krisendestillation beantragten Wein um Rot- oder Roséwein der geschützten Ursprungsbezeichnung Württemberg oder Rheinhessen handelt.
Die zuständigen Stellen errechnen nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 3 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller nach Absatz 3 zu mindern. Vor einer Minderung haben die zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 zu prüfen.
die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gesamtmenge der für die Krisendestillation beantragten und bewilligungsfähigen Weine und
ob das in § 2 Absatz 1 jeweils festgelegte Finanzvolumen unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 5 genannten Betrages und der insgesamt zur Krisendestillation angemeldeten Menge
ausreicht oder
nicht ausreicht.
Zur Bestimmung der geminderten Menge haben die zuständigen Stellen den Faktor
zu errechnen, mit der die Menge an bewilligungsfähigem zu destillierendem Wein je Antragsteller zu multiplizieren ist, um allen Antragstellern in gleichem Maße den Anteil der Unterstützung für den bewilligungsfähigen zu destillierenden Wein zu gewähren und
mit der jeweils beantragten Menge zu multiplizieren.
Die zuständige Stelle hat den bewilligungsfähigen Antrag auf Unterstützung unter Anwendung des Betrages nach § 2 Absatz 5 durch Bescheid zu bewilligen Die Unterstützung nach Satz 1 ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation nach § 5 erfolgt. Der bewilligende Bescheid ist dem Begünstigten bis zum 30. November 2026 bekanntzugeben.
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a im vollen Umfang,
im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b teilweise bei Zugrundelegung der nach Absatz 3 geminderten Menge.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52b Absatz 3 des Weingesetzes und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i des Marktorganisationsgesetzes unter Beachtung dieser Verordnung sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 abweichende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.
Liegen die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht vor, ist ein Antrag bis zum 30. November 2026 durch Bescheid abzulehnen.
Der stellvertretende Generaldirektor, der Direktor oder der Referatsleiter, dem Befugnisse im Wege der Weiterübertragung übertragen wurden, nimmt den Entwurf…
weitere, nicht bereits nach den §§ 21 bis 23 zu meldende Angaben.
In einem Beschluss über die Erteilung einer direkten Delegation ist Folgendes anzugeben:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren…
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.