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Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes des zweitvorangegangenen Jahres.
Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1000 Euro gerundet werden.