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Die anteiligen Mittel nach § 2 Satz 2 werden nach der mit der Einwohnerzahl gewichteten durchschnittlichen Defizitquote verteilt. Defizitquote ist das Verhältnis der durchschnittlichen zahlungsbezogenen Defizite und der durchschnittlichen Einzahlungen für den Zeitraum von vier Jahren bis zum zweitvorangegangenen Jahr.